626.12
JaV
CH-SO
§ 48 Jagdverordnung (JaV) - Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen
Wildschaden - Selbsthilfemassnahmen
§ 48 JaV · Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen
1. Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen gemäss § 47 Absatz 4.
2. Sie ist maximal drei Jahre gültig.