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626.12 JaV CH-SO

§ 48 Jagdverordnung (JaV) - Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen

Wildschaden - Selbsthilfemassnahmen
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§ 48 JaV · Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen

1. Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen gemäss § 47 Absatz 4.

2. Sie ist maximal drei Jahre gültig.

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