§ 47 Jagdverordnung (JaV) - Selbsthilfemassnahmen
§ 47 JaV · Selbsthilfemassnahmen
1. Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des Waldes zulässig gegen
a) Dachs;
b) Fuchs;
c) Steinmarder;
d) Marderhund;
e) Waschbär;
f) Raben- und Saatkrähe;
g) verwilderte Haustaube;
h) Star.
2. Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.
3. Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 1998 ist der Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.
4. In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.
5. Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.