§ 46 Jagdverordnung (JaV) - Zumutbare Verhütungsmassnahmen
§ 46 JaV · Zumutbare Verhütungsmassnahmen
1. Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbesondere
a) das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien;
b) der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wildschadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von einem Waldrand entfernt stehen;
c) der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Grossraubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10ter und 10quater der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 29. Februar 1988;
d) der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.
2. Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission, die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.