626.12
JaV
CH-SO
§ 45 Jagdverordnung (JaV) - Einschränkung von Freizeitaktivitäten
Arten- und Lebensraumschutz - Lebensraumschutz
§ 45 JaV · Einschränkung von Freizeitaktivitäten
1. Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemeinschaften der Wildtiere haben.
2. Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivitäten
a) während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden;
b) in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden;
c) Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betreffen.