626.12
JaV
CH-SO
§ 44 Jagdverordnung (JaV) - Mobile Weidenetze
Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
§ 44 JaV · Mobile Weidenetze
1. Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach Beendigung des Weideganges zu entfernen.
2. Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfernen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.