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626.12 JaV CH-SO

§ 43 Jagdverordnung (JaV) - Halten von Wildtieren

Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
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§ 43 JaV · Halten von Wildtieren

1. Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.

2. Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist verboten.

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