626.12
JaV
CH-SO
§ 43 Jagdverordnung (JaV) - Halten von Wildtieren
Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
§ 43 JaV · Halten von Wildtieren
1. Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.
2. Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist verboten.