626.12
JaV
CH-SO
§ 42 Jagdverordnung (JaV) - Fütterung von Wildtieren
Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
§ 42 JaV · Fütterung von Wildtieren
1. Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verboten.
2. Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.
3. Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.
4. Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaumfrüchten bestückt werden.
5. Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder ganz verbieten.