626.12
JaV
CH-SO
§ 41 Jagdverordnung (JaV) - Wildernde Hunde
Arten- und Lebensraumschutz - Artenschutz
§ 41 JaV · Wildernde Hunde
1. Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn
a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen;
b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können;
c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.