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626.12 JaV CH-SO

§ 4 Jagdverordnung (JaV) - Revierschätzungskommission

Revierjagd - Verpachtung
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§ 4 JaV · Revierschätzungskommission

1. Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewertung durch den Regierungsrat neu gewählt.

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