626.12
JaV
CH-SO
§ 4 Jagdverordnung (JaV) - Revierschätzungskommission
Revierjagd - Verpachtung
§ 4 JaV · Revierschätzungskommission
1. Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewertung durch den Regierungsrat neu gewählt.