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626.12 JaV CH-SO

§ 39 Jagdverordnung (JaV) - Fachgerechte Nachsuche

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Tierschutz und Jagd
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§ 39 JaV · Fachgerechte Nachsuche

1. Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

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