Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.12 JaV CH-SO

§ 38 Jagdverordnung (JaV) - Verletzte und kranke Wildtiere

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Tierschutz und Jagd
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§ 38 JaV · Verletzte und kranke Wildtiere

1. Die jagdberechtigten Mitglieder der Jagdvereine sind während des ganzen Jahres berechtigt, erheblich verletzte und erkrankte jagdbare Wildtiere innerhalb des Kantons zu erlegen.

2. Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.

3. Wird das Wildtier ausserhalb des Jagdreviers erlegt, ist der betroffene Jagdverein und in Nichtjagdgebieten die Fachstelle zu informieren.

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