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626.12 JaV CH-SO

§ 37 Jagdverordnung (JaV) - Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Zeitliche und örtliche Einschränkungen der Jagdausübung
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§ 37 JaV · Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

1. In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, in Friedhöfen, in Baumschulen, in Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Person erlaubt.

2. Auf Wildtierbrücken ist die Jagd verboten.

3. Die Jagd kann vom Departement örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Menschen und Tieren dies erfordern.

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