626.12
JaV
CH-SO
§ 36 Jagdverordnung (JaV) - Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Zeitliche und örtliche Einschränkungen der Jagdausübung
§ 36 JaV · Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen
1. An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 im ganzen Kanton verboten.
2. An Sonntagen ist die Einzeljagd auf Wildschweine bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
3. Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere durch Jagdaufsichtsorgane und Mitglieder der Jagdvereine gemäss den §§ 32 und 38 sowie vom Departement bewilligte Ausnahmen.