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626.12 JaV CH-SO

§ 35 Jagdverordnung (JaV) - Nachtjagd

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Zeitliche und örtliche Einschränkungen der Jagdausübung
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§ 35 JaV · Nachtjagd

1. Als Nachtjagd gilt die Jagd in der Zeitspanne von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

2. Die Nachtjagd ist, ausser auf Wildschwein, Dachs, Fuchs und Marder, verboten.

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