626.12
JaV
CH-SO
§ 34 Jagdverordnung (JaV) - Jagdaufsichtsorgane des Kantons
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdaufsicht
§ 34 JaV · Jagdaufsichtsorgane des Kantons
1. Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.
2. Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen
a) Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebiete;
b) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei Grossraubtieren;
c) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei geschützten Wildtierarten.