Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.12 JaV CH-SO

§ 34 Jagdverordnung (JaV) - Jagdaufsichtsorgane des Kantons

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 JaV · Jagdaufsichtsorgane des Kantons

1. Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.

2. Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen

a) Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebiete;

b) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei Grossraubtieren;

c) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei geschützten Wildtierarten.

← § 33 JaV Jagdverordnung (JaV) - Vereinsstatuten § 35 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →