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626.12 JaV CH-SO

§ 33 Jagdverordnung (JaV) - Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdaufsicht
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§ 33 JaV · Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss

1. Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen werden.

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