626.12
JaV
CH-SO
§ 33 Jagdverordnung (JaV) - Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdaufsicht
§ 33 JaV · Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss
1. Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen werden.