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626.12 JaV CH-SO

§ 32 Jagdverordnung (JaV) - Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdaufsicht
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§ 32 JaV · Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine

1. Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen

a) Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde;

b) Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises;

c) Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;

d) Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 1996;

e) Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschaden;

f) Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagdbaren und geschützten Wildtieren.

2. In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fachstelle.

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