§ 32 Jagdverordnung (JaV) - Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine
§ 32 JaV · Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine
1. Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen
a) Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde;
b) Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises;
c) Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
d) Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 1996;
e) Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschaden;
f) Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagdbaren und geschützten Wildtieren.
2. In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fachstelle.