626.12
JaV
CH-SO
§ 31 Jagdverordnung (JaV) - Einsatz von Jagdhunden
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdhunde
§ 31 JaV · Einsatz von Jagdhunden
1. Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für
a) das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember;
b) die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern während der Vegetationszeit;
c) die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.
2. Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen, wenn besondere Umstände dies erfordern.