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626.12 JaV CH-SO

§ 31 Jagdverordnung (JaV) - Einsatz von Jagdhunden

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdhunde
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§ 31 JaV · Einsatz von Jagdhunden

1. Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für

a) das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember;

b) die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern während der Vegetationszeit;

c) die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.

2. Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

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