Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.12 JaV CH-SO

§ 30 Jagdverordnung (JaV) - Zugelassene Jagdhunde

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdhunde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 JaV · Zugelassene Jagdhunde

1. Für die Jagd dürfen alle geeigneten Jagdhunderassen und deren Kreuzungen verwendet werden, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Schweisshunde für die Nachsuchearbeit: bestandene 500 Meter Schweissprüfung;

b) Apportierhunde für die der Wasserjagd: bestandene Apportierprüfung;

c) Vorstehhunde für die Suchjagd: bestandene Vorstehprüfung;

d) Jagdhunde für die Jagd auf Wildschweine: bestandene Prüfung für Jagdhunde im Wildschweingatter;

e) Erdhunde für die Baujagd: bestandene Prüfung für Erdhunde;

f) Jagdhunde für Bewegungsjagden: sicht- oder spurlautes Jagen.

2. Die im Absatz 1 erwähnten Hundeprüfungen müssen dem Standard der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder gleichwertigen Verbandsprüfungen entsprechen.

3. Als bestandene Hundeprüfung gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch von der AGJ anerkannte Prüfungsbescheinigungen von Leistungsrichtern oder Leistungsrichterinnen, welche aufgrund von Leistungen der Jagdhunde in der Jagdpraxis ausgestellt werden.

4. Die 500 Meter Schweissprüfung muss alle vier Jahre wiederholt und bestanden werden. Als gleichwertig zur Wiederholung der 500 Meter Schweissprüfung gilt auch eine einmalig absolvierte 1'000 Meter Schweissprüfung.

5. Werden Hundeprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e in der Schweiz nicht angeboten, entscheidet die Jagdleitung über den Einsatz geeigneter Jagdhunde im Jagdrevier.

← § 29 JaV Jagdverordnung (JaV) - Vereinsstatuten § 31 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →