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626.12 JaV CH-SO

§ 3 Jagdverordnung (JaV) - Mitgliederliste

Revierjagd - Jagdvereine
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§ 3 JaV · Mitgliederliste

1. Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag die Mitgliederliste ein.

2. Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden.

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