626.12
JaV
CH-SO
§ 3 Jagdverordnung (JaV) - Mitgliederliste
Revierjagd - Jagdvereine
§ 3 JaV · Mitgliederliste
1. Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag die Mitgliederliste ein.
2. Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden.