626.12
JaV
CH-SO
§ 29 Jagdverordnung (JaV) - Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdliche Hilfsmittel
§ 29 JaV · Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen
1. Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd weder verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdlichen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.