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626.12 JaV CH-SO

§ 29 Jagdverordnung (JaV) - Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdliche Hilfsmittel
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§ 29 JaV · Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen

1. Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd weder verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdlichen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.

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