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626.12 JaV CH-SO

§ 28 Jagdverordnung (JaV) - Jagdwaffen

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdliche Hilfsmittel
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§ 28 JaV · Jagdwaffen

1. Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden

a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;

b) kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen;

c) ein- oder zweiläufige Flinten;

d) Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.

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