626.12
JaV
CH-SO
§ 28 Jagdverordnung (JaV) - Jagdwaffen
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdliche Hilfsmittel
§ 28 JaV · Jagdwaffen
1. Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden
a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
b) kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen;
c) ein- oder zweiläufige Flinten;
d) Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.