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626.12 JaV CH-SO

§ 26 Jagdverordnung (JaV) - Beizjagd

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdmethoden
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§ 26 JaV · Beizjagd

1. Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departements.

2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind

a) ein gültiger Solothurner Jagdpass;

b) eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige Falknerprüfung im Ausland;

c) eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel;

d) eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung der Beizjagd in dessen Jagdrevier.

3. Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falknerprüfungen.

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