626.12
JaV
CH-SO
§ 26 Jagdverordnung (JaV) - Beizjagd
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdmethoden
§ 26 JaV · Beizjagd
1. Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departements.
2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind
a) ein gültiger Solothurner Jagdpass;
b) eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige Falknerprüfung im Ausland;
c) eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel;
d) eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung der Beizjagd in dessen Jagdrevier.
3. Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falknerprüfungen.