626.12
JaV
CH-SO
§ 25 Jagdverordnung (JaV) - Wasservogeljagd
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdmethoden
§ 25 JaV · Wasservogeljagd
1. Wer die Wasservogeljagd ausüben will, muss einen geprüften Apportierhund mitführen.
2. Pro geprüften Apportierhund dürfen zwei Jagdberechtigte die Wasservogeljagd ausüben, wenn sie nicht weiter als 100 Meter voneinander entfernt jagen.