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626.12 JaV CH-SO

§ 24 Jagdverordnung (JaV) - Bewegungsjagd

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdmethoden
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§ 24 JaV · Bewegungsjagd

1. Bewegungsjagden sind grundsätzlich vom 1. Oktober bis 15. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis Ende Februar erlaubt.

2. Zur Wildschadenverhütung sind kleinräumige Bewegungsjagden auf Wildschweine in landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig erlaubt.

3. Gamswild darf nicht auf Bewegungsjagden erlegt werden.

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