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626.12 JaV CH-SO

§ 23 Jagdverordnung (JaV) - Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
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§ 23 JaV · Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier

1. Das Departement kann zusätzlich jagdberechtigte Dritte mit der Regulation von Wildtieren im betroffenen Jagdrevier beauftragen, wenn

a) in einem Jagdrevier die Wildschadenschwelle gemäss § 22 Absatz 2 JaG überschritten wird;

b) die Abschusspläne auch nach einer bewilligten verlängerten Jagdzeit nicht erfüllt sind;

c) wenn die Bekämpfung einer Tierseuche dies erfordert.

2. Die Jagdleitung des betroffenen Jagdreviers teilt den jagdberechtigten Dritten Ansitz- und Pirschgebiete zu und setzt sie bei Bewegungsjagden ein.

3. Die jagdberechtigten Dritten haben auf den von ihnen erlegten Wildtieren das Vorkaufsrecht. Es gelten die Wildbretpreise des jeweiligen Jagdvereins.

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