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626.12 JaV CH-SO

§ 22 Jagdverordnung (JaV) - Jagdleitung

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
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§ 22 JaV · Jagdleitung

1. Jeder Jagdverein bestimmt eine Person für die Jagdleitung.

2. Die Aufgaben der Jagdleitung sind insbesondere

a) Organisation und Durchführung von Bewegungsjagden;

b) Durchsetzung der im Merkblatt über die Sicherheit und Unfallverhütung im Jagdbetrieb festgehaltenen Bestimmungen;

c) Kontrolle der gültigen Jagdberechtigung;

d) Entscheid über den Einsatz der Jagdhunde und Kontrolle der Prüfungsnachweise für Jagdhunde.

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