Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.12 JaV CH-SO

§ 21 Jagdverordnung (JaV) - Verfolgung von Wildtieren

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 JaV · Verfolgung von Wildtieren

1. Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.

2. Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdreviergrenzen ist untersagt.

3. Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.

← § 20 JaV Jagdverordnung (JaV) - Vereinsstatuten § 22 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →