626.12
JaV
CH-SO
§ 21 Jagdverordnung (JaV) - Verfolgung von Wildtieren
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
§ 21 JaV · Verfolgung von Wildtieren
1. Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.
2. Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdreviergrenzen ist untersagt.
3. Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.