626.12
JaV
CH-SO
§ 20 Jagdverordnung (JaV) - Grundsätze des Jagdbetriebes
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
§ 20 JaV · Grundsätze des Jagdbetriebes
1. Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere
a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wildtiere;
b) der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang;
c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wildtiere;
d) das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder Abfangen;
e) die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz;
f) die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.