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626.12 JaV CH-SO

§ 20 Jagdverordnung (JaV) - Grundsätze des Jagdbetriebes

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbetrieb
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§ 20 JaV · Grundsätze des Jagdbetriebes

1. Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere

a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wildtiere;

b) der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang;

c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wildtiere;

d) das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder Abfangen;

e) die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz;

f) die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.

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