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626.12 JaV CH-SO

§ 2 Jagdverordnung (JaV) - Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins

Revierjagd - Jagdvereine
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§ 2 JaV · Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins

1. Jeder Jagdverein hat mindestens drei Mitglieder und benötigt pro 150 Hektaren Waldfläche im Jagdrevier zusätzlich ein Mitglied.

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