§ 19 Jagdverordnung (JaV) - Abschussplan für Rothirsch und Gämse
§ 19 JaV · Abschussplan für Rothirsch und Gämse
1. Die Fachstelle teilt den Kanton in Wildräume für Rothirsch und Gämse ein.
2. Die Jagdvereine organisieren sich innerhalb dieser Wildräume in Hegegemeinschaften.
3. Die Hegegemeinschaften sind insbesondere zuständig für
a) die koordinierte Erfassung der Rothirsch- und Gämsbestände;
b) das Einreichen eines Antrages für den Abschussplan in ihrem Wildraum nach Tierart, Geschlechts- und Altersklassen an die Fachstelle zwecks Koordination gemäss Absatz 4;
c) die Verteilung der Abschusskontingente für Rothirsch und Gämse auf die Jagdvereine;
d) die Organisation einer möglichen verlängerten Jagdzeit auf Rothirsch und Gämse.
4. Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission.
5. Das Departement legt die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse nach Anhörung der Jagdkommission fest.
6. Alle Abschüsse von Rothirschen und Gämsen sind vor der Verwertung der Tiere bei der Fachstelle zu melden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.