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626.12 JaV CH-SO

§ 18 Jagdverordnung (JaV) - Abschussplan für Reh und Wildschwein

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagd- und Abschussplanung
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§ 18 JaV · Abschussplan für Reh und Wildschwein

1. Die Jagdvereine erstellen jährlich einen Abschussplan für Reh und Wildschwein nach Geschlechts- und Altersklassen und reichen diesen der Fachstelle ein.

2. Befindet sich ein Jagdrevier in einer Zone mit problematischen oder untragbaren Wildschäden im Wald, muss der Abschussplan für das Reh in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin erstellt werden.

3. Entspricht der eingereichte Abschussplan nicht den Vorgaben gemäss § 17 Absatz 2 oder konnten sich der Jagdverein und der zuständige Revierförster oder die zuständige Revierförsterin über den Abschussplan für das Reh nicht einigen, verfügt das Departement den Abschussplan.

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