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626.12 JaV CH-SO

§ 17 Jagdverordnung (JaV) - Grundsätze der Jagdplanung

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagd- und Abschussplanung
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§ 17 JaV · Grundsätze der Jagdplanung

1. Die Jagd ist so zu planen, dass gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildtierbestände erhalten und eine nachhaltige Nutzung derselben sichergestellt sind.

2. Das Departement legt für alle jagdbaren Huftierarten die Grundsätze der Jagdplanung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben fest.

3. Die Fachstelle koordiniert die Jagdplanung für die einzelnen Huftierarten soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen.

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