626.12
JaV
CH-SO
§ 16 Jagdverordnung (JaV) - Verlängerte Jagdzeit
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
§ 16 JaV · Verlängerte Jagdzeit
1. Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere
a) wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt werden konnten;
b) für die Bekämpfung von Tierseuchen;
c) zur Verhütung von grossen Wildschäden;
d) zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes;
e) auf Antrag eines Jagdvereins.