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626.12 JaV CH-SO

§ 16 Jagdverordnung (JaV) - Verlängerte Jagdzeit

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
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§ 16 JaV · Verlängerte Jagdzeit

1. Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere

a) wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt werden konnten;

b) für die Bekämpfung von Tierseuchen;

c) zur Verhütung von grossen Wildschäden;

d) zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes;

e) auf Antrag eines Jagdvereins.

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