626.12
JaV
CH-SO
§ 15 Jagdverordnung (JaV) - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
§ 15 JaV · Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
1. Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufgeführt.
2. Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind, müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.
3. Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1 Buchstabe d JaG geschützt und dürfen nicht erlegt werden.
4. Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der revierübergreifenden Jagdplanung ändern.