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626.12 JaV CH-SO

§ 15 Jagdverordnung (JaV) - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht - Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
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§ 15 JaV · Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

1. Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufgeführt.

2. Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind, müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.

3. Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1 Buchstabe d JaG geschützt und dürfen nicht erlegt werden.

4. Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der revierübergreifenden Jagdplanung ändern.

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