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626.12 JaV CH-SO

§ 14 Jagdverordnung (JaV) - Treffsicherheitsnachweis

Jagdberechtigung - Jagdpässe
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§ 14 JaV · Treffsicherheitsnachweis

1. Der Treffsicherheitsnachweis muss nach dem eidgenössischen Standard und in einer dafür anerkannten Jagdschiessanlage erfüllt werden.

2. Der Treffsicherheitsnachweis muss jedes Jahr erbracht werden. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahres.

3. Ausländische Treffsicherheitsnachweise können vom Departement anerkannt werden, sofern der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.

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