626.12
JaV
CH-SO
§ 13 Jagdverordnung (JaV) - Begehungskarten für Jagdgäste
Jagdberechtigung - Jagdpässe
§ 13 JaV · Begehungskarten für Jagdgäste
1. Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds des Jagdvereines jagen, müssen eine Begehungskarte des Jagdvereins mitführen.
2. Auf der Begehungskarte sind die berechtigte Person und die Zeitperiode zu vermerken, während welcher die Jagd ohne Begleitung ausgeübt werden darf.
3. Begehungskarten werden den Jagdvereinen von der Fachstelle unentgeltlich abgegeben.