§ 12 Jagdverordnung (JaV) - Jagdpass; Gültigkeit
§ 12 JaV · Jagdpass; Gültigkeit
1. Jagdpässe für Mitglieder und Jagdaufsichtsorgane eines Jagdvereins können für die Dauer einer Pachtperiode ausgestellt werden.
2. Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdpasses gemäss Absatz 1 bestätigen mit der Bezahlung der jährlichen Jagdpassgebühr, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses im Folgejahr gemäss § 10 Absatz 2 erfüllen.
3. Jagdlehrpässe werden für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verlieren ihre Gültigkeit mit Bestehen der Jagdprüfung.
4. Jahresjagdgäste der Jagdvereine müssen einen Solothurner Jahresjagdpass besitzen.
5. Als Tagesjagdpass werden alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz anerkannt.
6. Der Jagdpass oder das Jagdpatent sowie der Treffsicherheitsnachweis müssen auf der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorgewiesen werden.