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626.12 JaV CH-SO

§ 11 Jagdverordnung (JaV) - Jagdpass; Bezug

Jagdberechtigung - Jagdpässe
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§ 11 JaV · Jagdpass; Bezug

1. Das Departement stellt die Jahresjagdpässe aus.

2. Die Jagdvereine können bei der Fachstelle gebührenpflichtige Tagesjagdpässe beziehen und diese jagdberechtigten Gästen abgeben. Diese Tagesjagdpässe sind nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen worden sind.

3. Beim Bezug eines Jagdpasses bestätigt der Inhaber oder die Inhaberin mit der Unterschrift auf dem Jagdpass, dass er oder sie alle Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses gemäss § 10 Absatz 2 erfüllt.

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