§ 10 Jagdverordnung (JaV) - Jagdpass; Berechtigung
§ 10 JaV · Jagdpass; Berechtigung
1. Der Jagdpass berechtigt zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevieren oder auf Einladung von Jagdvereinen in deren Jagdrevieren.
2. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die
a) handlungsfähig sind;
b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben;
c) eine Jagdhaftpflichtversicherung haben;
d) einen gültigen Treffsicherheitsnachweis haben;
e) nicht von der Jagd gemäss § 11 JaG ausgeschlossen sind.
3. Der Jagdpass wird abgegeben als
a) Jagdpass für Mitglieder eines Jagdvereins;
b) Jagdpass für Jagdaufsichtsorgane;
c) Tages- oder Jahresjagdpass für Gäste;
d) Jagdlehrpass.
4. Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Jagdprüfung können einen Jagdlehrpass beziehen. Er berechtigt zur begleiteten Ausübung der Jagd als Jagdgast in einem Jagdrevier.