Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
626.11 JAG CH-SO

§ 9 Jagdgesetz (JaG) - Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis

Jagdberechtigung - Jagdprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 JaG · Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis

1. Der Regierungsrat regelt die Prüfungsbestimmungen zur Erlangung des solothurnischen Jagdfähigkeitsausweises und die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise in einer Verordnung.

← § 8 JaG Jagdgesetz (JaG) - Zweck § 10 JaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →