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626.11 JAG CH-SO

§ 8 Jagdgesetz (JaG) - Ende der Pacht

Revierjagd - Verpachtung
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§ 8 JaG · Ende der Pacht

1. Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtperiode.

2. Sie erlischt ausserdem nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung des Departements, wenn

a) der Jagdverein seinen gesetzlichen und finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) der Jagdverein wiederholt Verfügungen des Departements missachtet;

c) die erforderliche Mindestmitgliederzahl während mehr als zwölf Monaten unterschritten wird;

d) ein Jagdverein nicht mehr Gewähr für einen an den Lebensraum angepassten, die forstlichen, landwirtschaftlichen und naturschützerischen Anliegen respektierenden Jagdbetrieb bietet.

3. Der dem Kanton aus einer vorzeitigen Beendigung der Pacht entstehende Schaden hat der betroffene Jagdverein zu tragen.

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