§ 7 Jagdgesetz (JaG) - Pachtzins
§ 7 JaG · Pachtzins
1. Der Regierungsrat legt auf Beginn einer Pachtperiode die jährlichen minimalen Pachtzinseinnahmen fest.
2. Für ausserkantonale Mitglieder eines Jagdvereins wird ein Zuschlag zum Pachtzins erhoben. Die Höhe des Zuschlags wird vom Regierungsrat vor der Versteigerung der Jagdreviere festgelegt.
3. Das Departement legt die Mindestpachtzinse für die einzelnen Jagdreviere auf Antrag einer, vom Regierungsrat gewählten, Revierschätzungskommission fest.
4. Der Pachtzins kann bei wesentlichen und mehrjährigen Einschränkungen der bejagdbaren Waldfläche im Lauf der Pachtperiode auf Antrag des Jagdvereins vom Regierungsrat ermässigt werden.
5. Kein Anspruch auf Ermässigung besteht insbesondere bei
a) behördlich angeordneten Verlängerungen der Schonzeiten;
b) Einschränkungen der Liste der jagdbaren Wildtierarten;
c) verfügten Reduktionen von Wildtierbeständen.