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626.11 JAG CH-SO

§ 6 Jagdgesetz (JaG) - Freihändige Vergabe

Revierjagd - Verpachtung
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§ 6 JaG · Freihändige Vergabe

1. Nachfolgende Jagdreviere können vom Departement für maximal eine Pachtperiode freihändig verpachtet werden

a) Jagdreviere, welche nicht durch öffentliche Versteigerung verpachtet werden konnten;

b) Jagdreviere, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtperiode beendet wurde.

2. Bei der freihändigen Vergabe eines Jagdreviers kann auf die Wohnsitzpflicht für Mitglieder eines Jagdvereins gemäss § 4 Absatz 3 verzichtet werden.

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