626.11
JAG
CH-SO
§ 6 Jagdgesetz (JaG) - Freihändige Vergabe
Revierjagd - Verpachtung
§ 6 JaG · Freihändige Vergabe
1. Nachfolgende Jagdreviere können vom Departement für maximal eine Pachtperiode freihändig verpachtet werden
a) Jagdreviere, welche nicht durch öffentliche Versteigerung verpachtet werden konnten;
b) Jagdreviere, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtperiode beendet wurde.
2. Bei der freihändigen Vergabe eines Jagdreviers kann auf die Wohnsitzpflicht für Mitglieder eines Jagdvereins gemäss § 4 Absatz 3 verzichtet werden.