§ 5 Jagdgesetz (JaG) - Öffentliche Versteigerung
§ 5 JaG · Öffentliche Versteigerung
1. Jagdreviere werden durch das Departement auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an Jagdvereine verpachtet. Die Verpachtung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
2. Das Departement legt die Steigerungs- und Pachtbedingungen fest.
3. Der Höchstpreis bei der Steigerung beträgt 150 Prozent des Mindestpachtzinses.
4. Steigern mehrere Jagdvereine bis zum Höchstpreis auf ein Jagdrevier, erhält derjenige Jagdverein den Zuschlag, welcher
a) mehr Mitglieder des bisherigen Jagdvereins hat;
b) bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jagdvereins mehr Mitglieder mit Wohnsitz im betreffenden Jagdrevier hat;
c) bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jagdvereins und im Jagdrevier, durch das Los bestimmt wird.
5. Unterpacht ist nicht erlaubt.