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626.11 JAG CH-SO

§ 42 Jagdgesetz (JaG) - Pachtverträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 42 JaG · Pachtverträge

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der geltenden Pachtverträge vor. Die Pachtverträge sind vom Departement von Amtes wegen auf 1. Januar 2018 entsprechend anzupassen.

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