626.11
JAG
CH-SO
§ 42 Jagdgesetz (JaG) - Pachtverträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 JaG · Pachtverträge
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der geltenden Pachtverträge vor. Die Pachtverträge sind vom Departement von Amtes wegen auf 1. Januar 2018 entsprechend anzupassen.