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626.11 JAG CH-SO

§ 41 Jagdgesetz (JaG) - Vereinsgründung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 JaG · Vereinsgründung

1. Die bestehenden Pachtgesellschaften haben sich bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdvereine im Sinne von § 4 zu konstituieren.

2. Kommt eine Pachtgesellschaft der Verpflichtung gemäss Absatz 1 nicht innert Frist nach, wird das Pachtverhältnis analog zu § 8 Absatz 2 und 3 vorzeitig beendet.

3. Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die Pachtgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.

4. Das Departement kann in begründeten Fällen jeweils für ein Kalenderjahr, längstens aber bis zum Ende der aktuellen, bis 31. Dezember 2020 laufenden Pachtperiode die Unterschreitung der Mindestmitgliederanzahl bewilligen.

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