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626.11 JAG CH-SO

§ 40 Jagdgesetz (JaG) - Jagdkommission

Ausführungsbestimmungen und Rechtsschutz
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§ 40 JaG · Jagdkommission

1. Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Jagdkommission, die ihn und das Departement in fachtechnischen Fragen beim Vollzug dieses Gesetzes berät.

2. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Kommission in einer Verordnung.

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