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626.11 JAG CH-SO

§ 4 Jagdgesetz (JaG) - Jagdvereine

Revierjagd - Allgemeines
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§ 4 JaG · Jagdvereine

1. Jagdreviere werden an Jagdberechtigte verpachtet, welche sich in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zusammengeschlossen haben.

2. Die Mitglieder eines Jagdvereins müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sein.

3. Die Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins wird aufgrund der bejagdbaren Waldfläche festgelegt. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.

4. Ein Jagdverein kann nur ein Jagdrevier pachten und eine Person kann sich bei höchstens zwei Jagdvereinen als Mitglied beteiligen, zählt aber nur in einem Jagdrevier seiner Wahl zur Mindestanzahl.

5. Die Mitglieder eines Jagdvereins haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen des Jagdvereins.

6. Der Regierungsrat erlässt weitergehende Vorschriften zu den Jagdvereinen in einer Verordnung.

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