626.11
JAG
CH-SO
§ 39 Jagdgesetz (JaG) - Rechtsschutz
Ausführungsbestimmungen und Rechtsschutz
§ 39 JaG · Rechtsschutz
1. Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht, werden Verfügungen vom Departement erlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bewilligungsvorschriften in JSG und JSV.
2. Gegen Verfügungen des Departements steht innert zehn Tagen die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht offen.